ALLGEIER SE
ISIN: DE000A2GS633
WKN: A2GS63
11 March 2025 08:51AM

EQS-News: Allgeier SE: Klarstellung zum Prüfungsergebnis der BaFin

ALLGEIER SE · ISIN: DE000A2GS633 · EQS - Company News
Country: Germany · Primary market: Germany · EQS NID: 2098446

EQS-News: ALLGEIER SE / Schlagwort(e): Stellungnahme
Allgeier SE: Klarstellung zum Prüfungsergebnis der BaFin

11.03.2025 / 08:51 CET/CEST
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München, 11.03.2025 – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am gestrigen Tag das Ergebnis ihrer am 12. Juli 2022 angekündigten Prüfung betreffend den Konzernabschluss der Allgeier SE (ISIN DE000A2GS633, WKN A2GS63) zum 31. Dezember 2020 veröffentlicht. Der Vorstand der Allgeier SE möchte dazu folgendes erläutern und klarstellen:

Die von der BaFin veröffentlichten Feststellungen betreffen ausschließlich Fragen des Ausweises der am 15. Dezember 2020 wirksam erfolgten Abspaltung der Nagarro SE im Konzernabschluss der Allgeier SE gemäß der in der Veröffentlichung angesprochenen IFRS-Normen. Keine der Feststellungen betrifft die Einzelabschlüsse der beteiligten Gesellschaften. Damit haben die Feststellungen keine Relevanz für die Ermittlung der im auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der Abspaltung entfallenden Steuern und die Liquidität des Konzerns.

Die veröffentlichten Feststellungen betreffen lediglich den Ausweis der Gesamtergebnisrechnung für das aufgegebene Geschäft im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020. Sie haben keine Auswirkungen auf den Ausweis des fortgeführten Geschäfts des Allgeier-Konzerns zum 31. Dezember 2020. Damit haben die Feststellungen auch keine Auswirkung auf die Konzernabschlüsse der Allgeier SE für die Folgejahre ab 2021. Die Feststellungen haben auch keine Auswirkung auf die Abschlüsse der Nagarro SE zum 31. Dezember 2020 oder danach. Die Wirksamkeit der Abspaltung, die mit der rechtsverbindlichen Eintragung im Handelsregister am 15. Dezember 2020 eingetreten ist, ist ebenfalls nicht berührt.

Zu den Feststellungen im Einzelnen ist folgendes anzumerken:

  1. Angeblicher Ausweis eines zu niedrigen Ergebnisses in der IFRS-Gesamtergebnisrechnung

Die BaFin moniert, dass ein aus der Abspaltung entstehendes „Ergebnis aus abgespaltenem und veräußertem Geschäft in Höhe von mindestens 199 Millionen Euro“ nicht im aufgegebenen Geschäft ausgewiesen wurde. Diese Annahme unterstellt sachlich, dass in der Bilanz aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 24. September 2020 über die Abspaltung zugleich eine Dividendenverbindlichkeit in Höhe der Zeitwerte der abgespaltenen Vermögenswerte zu zeigen ist, die dann aufgrund der am 15. Dezember 2020 tatsächlich erfolgten Abspaltung ausgebucht werden kann. Das von der BaFin angesprochene Ergebnis aus der Abspaltung in Höhe von „mindestens 199 Millionen Euro“ ist also durch die tatsächliche Durchführung der Abspaltung am 15. Dezember 2020 entstanden, da mit der Durchführung der Abspaltung die zuvor zu bildende Verbindlichkeit für die beschlossene Ausschüttung beglichen wurde. Der Buchgewinn entsteht also durch die Ausschüttung selbst und die damit bewirkte „Erfüllung“ der Ausschüttungsverbindlichkeit. Die BaFin setzt damit die Abspaltung der Ausschüttung einer Sachdividende gleich. Die Bildung der Ausschüttungsverbindlichkeit in Höhe von mindestens 199 Mio. Euro und ihre Kompensation durch die tatsächlich erfolgte Ausschüttung in gleicher Höhe bewirkt in der Bilanz eine Saldierung der beiden Positionen. Der im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020 erfolgte Bilanzausweis ist damit zutreffend und zeigt das zutreffende Bild der Vermögens- und Finanzlage des Allgeier-Konzerns zum 31. Dezember 2020. Die Bafin moniert letztlich, dass nicht die Ausschüttungsverbindlichkeit und das zu ihrer Kompensation führende Ergebnis aus der Durchführung der Abspaltung jeweils einzeln ausgewiesen wurden, sondern die Darstellung in saldierter Form erfolgt ist. Festzuhalten ist, dass unabhängig vom IFRS-Ausweis mit der Abspaltung die gesamte Nagarro-Gruppe wirksam aus dem Allgeier-Konzern ausgeschieden und in die Aktiendepots der Aktionäre übergegangen ist. In der Allgeier-Gruppe waren nach Durchführung der Abspaltung lediglich ein Teil der Transaktionskosten verblieben.

  1. Ausweis der Abschreibungen und Wertminderungen nach IFRS

Die BaFin moniert ferner, dass die planmäßige Abschreibung der langfristigen Vermögenswerte der zur Abspaltung vorgesehenen Nagarro-Gruppe bis zum Tag des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Abspaltung, also den 15. Dezember 2020, erfolgte. Die Abschreibungen hätten in der IFRS-Darstellung aber nur bis zu dem Tag berücksichtigt werden dürfen, an dem die Vermögenswerte zur sofortigen Ausschüttung verfügbar waren und die Ausschüttung höchstwahrscheinlich war. Dieser Tag soll nach Auffassung der BaFin bereits der Tag der Hauptversammlung vom 24. September 2020 gewesen sein und nicht wie von der Allgeier SE angenommen der Tag der Abspaltung am 15. Dezember 2020. Der Ausweis der planmäßigen Abschreibungen auf das Anlagevermögen der Nagarro-Gruppe im aufgegebenen Geschäft hängt davon ab, ab wann man die Durchführung der Abspaltung als wahrscheinlich ansah. Dies war nach Ansicht der Allgeier SE noch nicht mit der Hauptversammlung am 24. September 2020 der Fall. Immerhin gab es Einsprüche zu Protokoll, es musste für das künftige Listing der Nagarro SE innerhalb enger Zeitfenster ein Börsenprospekt geschrieben und genehmigt werden und nicht zuletzt handelte es sich um das erste Corona-Jahr mit hohen Unsicherheiten. Es gab eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Abspaltung im Jahr 2020 nicht mehr hätte stattfinden können. Daher hat die Allgeier SE erst mit der zur Wirksamkeit erforderlichen Eintragung ins Handelsregister die Wahrscheinlichkeit als ausreichend hoch angesehen und entsprechend folgerichtig bilanziert. Wären die Abschreibungen auf das Vermögen der Nagarro-Gruppe nur bis zum 24. September 2020 erfolgt, so wäre das im aufgegebenen Geschäft gemäß IFRS gezeigte Ergebnis der Nagarro-Gruppe um 4,9 Mio. Euro höher gewesen. In jedem Fall wäre im aufgegebenen Geschäft nur ein zeitanteiliges Ergebnis bis zur tatsächlich erfolgten Abspaltung gezeigt worden. Der IFRS-Ausweis in der Konzerngesamtergebnisrechnung der Allgeier SE für das Geschäftsjahr 2020 hat keine Auswirkungen auf das tatsächliche Ergebnis oder Vermögen des Nagarro-Konzerns und auch keine Auswirkungen auf das fortgeführte Geschäft des Allgeier-Konzerns und die Konzernabschlüsse nach dem 31. Dezember 2020. Steuerlich ist der IFRS-Ausweis im Konzernabschluss ohnehin nicht relevant.

  1. Gesamtergebnis der Periode

Die BaFin rügt schließlich, dass das Gesamtergebnis der Periode im Konzernabschluss 2020 um 14,478 Mio. Euro zu niedrig ausgewiesen wurde. Hierbei bezieht sich die BaFin auf zwei Angaben, die unterhalb der Gewinn- und Verlustrechnung gemacht wurden. Tatsächlich wurden an dieser Stelle im Konzernabschluss für umklassifizierte versicherungsmathematische Gewinne ein Betrag von -1,6 Mio. Euro und für Währungsdifferenzen ein Betrag von -5,6 Mio. Euro ausgewiesen. Bei beiden Beträgen ist in der Darstellung ein Vorzeichenfehler unterlaufen. Die richtige Darstellung wäre ein Betrag von +1,6 Mio. Euro für die versicherungsmathematischen Gewinne und ein Betrag von +5,6 Mio. Euro für die Währungsdifferenzen gewesen. Die Differenz beträgt in Summe 14,478 Mio. Euro. Es handelt sich um einen fälschlich unzutreffenden Ausweis gemäß den IFRS-Normen. Dieser betrifft nur die Darstellung des aufgegebenen Geschäfts in der Gesamtergebnisrechnung. In der Konzernbilanz wurden die korrekten Vorzeichen berücksichtigt, so dass diese von dem Fehler nicht betroffen ist. Der Ausweis hat ferner keine Auswirkungen auf das fortgeführte Geschäft des Allgeier-Konzerns und auch keine Auswirkungen auf die Konzernabschlüsse der Allgeier SE ab 2021.

Insgesamt ist festzustellen, dass ein Vorzeichenfehler bei der Darstellung im aufgegebenen Geschäft wie vorstehend beschrieben unterlaufen ist. Diese Darstellung gemäß IFRS-Normen betraf ausschließlich das aufgegebene Geschäft in der Konzerngesamtergebnisrechnung. Das nach Auffassung der BaFin im aufgegebenen Geschäft zu zeigende Ergebnis von mindestens 199 Mio. Euro ist von einer entsprechenden Ausschüttungsverbindlichkeit in der Konzernbilanz kompensiert worden. Es handelt sich also wie auch bei der Frage des relevanten Stichtags für die Festlegung der Abschreibungen im aufgegebenen Geschäft um eine reine IFRS-Ausweisfrage. Ein tatsächlicher substanzieller Gewinn war nach der Durchführung der Abspaltung im Allgeier-Konzern nicht verblieben, da die Abspaltung zu einer vollständigen Verlagerung des Vermögens und des Wertes der Nagarro-Gruppe in die Depots der Aktionäre geführt hat. Jedenfalls ist festzuhalten, dass das fortgeführte Geschäft der Allgeier SE und die Konzernabschlüsse für die Folgejahre nicht von den IFRS-Ausweisfragen betroffen sind. Auch die Wirksamkeit der Abspaltung und die Konzernabschlüsse der Nagarro SE stehen nicht in Frage. Steuerlich haben diese IFRS-Ausweisthemen keine Relevanz.


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2098446  11.03.2025 CET/CEST

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EBITDA-Margin3 2,39 6,64 9,48 12,65 11,92 12,97 13,79
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Net-Margin6 -2,67 0,30 3,07 5,13 3,41 2,92 3,33
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